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Rückforderungsausschluss nach § 55 BörsG BGH, Urteil v. 26.01.1999 - XI ZR 93/98 Die Vorschrift des § 55 BörsG schließt die bereicherungsrechtliche Rückforderung von Erfüllungsleistungen auf Forderungen aus unverbindlichen Börsentermingeschäften aus. Eine Leistung im Sinne dieser Vorschrift muss jedoch zur Erfüllung einer bestimmten Verbindlichkeit erfolgen (§ 59 BörsG). Die stillschweigende Genehmigung eines Rechnungsabschlusses, in den Verluste aus unverbindlichen Termingeschäften eingegangen sind, genügt insoweit nicht. Der Beklagte wurde von der klagenden Bank auf Ausgleich eines Debets aus verlustreichen Devisentermingeschäften in Anspruch genommen. Die Verluste hatte die Klägerin in ein Kontokorrentkonto eingestellt, dessen Rechnungsabschluss vom Beklagten nicht beanstandet wurde. Im Zeitpunkt des verlustreichen Handels war der Beklagte nicht termingeschäftsfähig, im Zeitpunkt des Zugangs des Rechnungsabschlusses war er termingeschäftsfähig. Neu an der Entscheidung des BGH ist die Feststellung, dass es für den Rückforderungsausschluss nach § 59 BörsG nicht darauf ankommt, ob der Anleger termingeschäftsfähig ist oder nicht. Der Wortlaut der Vorschrift unterscheidet nicht danach, ob das Schuldanerkenntnis von einer termingeschäftsfähigen oder nicht termingeschäftsfähigen Bank stammt oder nicht. Wollte man dies anders sehen, hätten es die Banken in der Hand, alle Forderungen aus zurückliegenden unverbindlichen Börsentermingeschäften durch Nachholung der Information des Anlegers durchsetzbar zu machen. Damit würde Anlegern in einer Vielzahl von Fällen der Schutz genommen, den der Gesetzgeber ihnen durch § 53 BörsG gewähren wollte. Die Entscheidung ist veröffentlicht in NJW-RR 1999,844 © Peter Kottenhahn, Jaspert & Rossner |
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