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Schadensersatzpflicht bei mangelnder Risikoaufklärung OLG Koblenz, Urteil v. 07.05.1999 - 8 U 272/97 Eine Bank, die im Oktober 1993 Fokker-Anleihen empfiehlt - als die wirtschaftliche Lage des Unternehmens in der Fachpresse bereits als problematisch beurteilt wurde - traf eine Aufklärungspflicht über die damit verbundenen Anlagerisiken. Bei der Empfehlung hat sich die Bank darüber Gewissheit zu verschaffen, welche Art von Anlage der Anleger wünscht. Dem Kläger, der bisher sein Geld als Festgeld angelegt hatte, wurde die Industrieanleihe des niederländischen Unternehmens Fokker von der Beklagten einer Sparkasse empfohlen. Ihm wurde gesagt, dass das Risiko tragbar sei, da Daimler-Benz als Mehrheitsaktionär eingestiegen und im übrigen der niederländische Staat beteiligt sei. Zutreffend ist, dass Daimler-Benz nur etwas mehr als 30 % an Fokker gehalten hat und ansonsten keinerlei Einstandspflichten für die Verbindlichkeiten übernommen hatte. Das Engagement beseitigte nur zunächst die unmittelbaren Liquiditätsschwierigkeiten des Unternehmens Fokker. Die Anleihe wurde mangels offiziellem Rating bankintern als Y-Anleihe - nicht risikofrei - spekulativ - geführt. Aufgrund des geschlossenen Beratungsvertrages schuldete die beklagte Sparkasse eine sorgfältige Beratung und umfassende Auskünfte unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Anlegers und einer möglichst umfassenden Aufklärung über die sachlichen Gesichtspunkte der empfohlenen Anlage. Der Kläger wurde jedoch nicht über das allgemeine Insolvenzrisiko hinaus auf die besonderen Verhältnisse des Emittenten, als Sanierungsfall, hingewiesen. Des weiteren waren die Auskünfte des Mitarbeiters der Beklagten unzutreffend. Die Daimler-Benz AG war weder Mehrheitsaktionär noch durfte man zum damaligen Zeitpunkt das Anlagerisiko als tragbar bezeichnen. Dass die Kläger bei ausreichender Beratung die Anlage gleichwohl gezeichnet hätte, schließt das Gericht aus, da in dieser Hinsicht von der Beklagten nichts vorgetragen und unter Beweis gestellt wurde. Das bedeutet, dass die Kläger den angelegten Betrag Zug um Zug gegen die Übertragung der Anlage zurückverlangen können, da der Totalverlust von der Beklagten bestritten wurde. Die Entscheidung ist veröffentlicht in ZIP 1999, 1667 © Peter Kottenhahn, Jaspert & Rossner |
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