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Die Bondentscheidung des Bundesgerichtshofs BGH, Urteil v. 06.07.1993 - XI ZR 12/93 Die Entscheidung des BGH in Sachen DM-Anleihen der australischen Bond-Finance Ltd. bildet den Höhepunkt der Rechtssprechung zur Frage der Haftung für fehlerhafte Anlageberatung durch Banken. Sie ist insoweit als richtungsweisend zu bezeichnen, da der BGH in seinem Urteil allgemein gültige Grundsätze für die Anlageberatung festschreibt. Der Ausgangspunkt der Überlegungen der obersten Bundesrichter war gewesen, dass aufgrund der Vielfalt von Anlagemöglichkeiten eine vernünftige Entscheidung des Anlegers nur nach einer Beratung erfolgen kann. An dieses sachliche Beratungsbedürfnis wird eine Beratungspflicht geknüpft, deren rechtliche Grundlage ein gegebenenfalls auch konkludent geschlossener Beratungsvertrag ist. Danach hat der Anlageberater seine Beratung auf den Wissensstand und den Anlagehorizont des konkreten Anlegers abzustimmen. Soweit er nicht über gesicherte Erkenntnisse aufgrund einer langjährigen Kundenbeziehung verfügt, hat er sich durch Nachfragen beim Anleger sachkundig zu machen. Insbesondere hat er die Risikobereitschaft des Anlegers zu berücksichtigen (anlegergerechte Beratung). Das von ihm danach empfohlene Anlageobjekt muss diesen Kriterien Rechnung tragen (objektgerechte Beratung). Sie muss auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnitten sein. Bezüglich der Umfänglichkeit der Beratung hat sich der Anlageberater am konkreten Anlageprodukt zu orientieren. Er ist zu einer umfassenden Information des Anlegers verpflichtet. Das heißt, dass er eine vollständige und richtige Aufklärung über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände schuldet. Der Anleger muss das Risiko seiner Kapitalinvestition erkennen können. Hat der Anlageberater keine eigenen Kenntnisse bezüglich bestimmter Umstände, hat er dies dem Anleger zu offenbaren. Im vorliegenden Fall wurden einige deutsche Großbanken in die Haftung genommen die, vertrauend auf die Börsenzulassung, Privatanlegern DM-Anleihen der Bond-Finance Ltd. empfohlen hatten. Die Banken missachteten kritische Stimmen in der Wirtschaftspresse und stellten keine eigenen Ermittlungen zur Bonität der Alan-Bond Gruppe an. Die Anleger hatten bisher ihr Geld in sicheren Anlageformen wie Sparkonten, Bundesschatzbriefen und Sparkassenbriefen angelegt. Der BGH bejahte daher eine Verletzung des Beratungsvertrages zwischen Bank und Anleger, da die Anlageempfehlung weder anleger- noch objektgerecht gewesen war. © Peter Kottenhahn, Jaspert & Rossner |
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