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Haftung der Bundesrepublik Deutschland wegen verspäteter Richtlinienumsetzung

Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH (EuGH in ZIP 1996, 1832 - Dillenkofer; "MP Travel") steht dem Gemeinschaftsbürger ein Entschädigungsanspruch wegen verspäteter Richtlinienumsetzung gegen den Mitgliedstaat gemäß Art. 249 III EGV i.V.m. Art. 34 GG, § 839 BGB zu. Dieser Entschädigungsanspruch ist unmittelbar im Gemeinschaftsrecht begründet und hängt von drei Voraussetzungen ab. Die in Rede stehende gemeinschaftliche Norm bezweckt die Verleihung hinreichend bestimmter Rechte an die Geschädigten, der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist hinreichend qualifiziert und zwischen diesem Verstoß und dem eingetretenem Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang.

Die Richtlinie über die Einlagensicherungssysteme (RL 94/19) schreibt vor, dass ein Kreditinstitut nur dann Einlagen annehmen darf, wenn es einem Einlagensicherungssystem angeschlossen ist. Die Wertpapierdienstleistungsrichtlinien (RL 93/22) verpflichtet Wertpapierunternehmen, die Verfügbarkeit der Gelder der Anleger sicherzustellen. Die Kapitaladäquanzrichtlinie (RL 93/6) regelt das Anfangskapital, über das eine Wertpapierfirma verfügen muss und die Eigenmittel, die ständig verfügbar sein müssen.

Alle drei Richtlinien wurden von der BRD nicht fristgerecht umgesetzt. Jedoch nur in einem Fall hat das Landgericht Bonn die Haftung bejaht. Die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie und die Kapitaladäquanzrichtlinie dienen dem Anleger- und Verbraucherschutz, enthalten aber selbst keine konkreten und bestimmbaren Rechte für den Anleger. Die Einlagensicherungsrichtlinie schreibt die Einrichtung eines Einlagensicherungssystems vor, dem alle Kreditunternehmen angehören oder ihren Betrieb einstellen müssen.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Anleger seine Einlage wegen des Konkurses der Bank verloren. Wäre die Richtlinie bereits umgesetzt worden, hätte die betreffende Bank ihre Tätigkeit bereits einstellen müssen.

Die betreffenden Entscheidungen sind veröffentlicht:
LG Bonn, ZIP 1999, 2051; LG Bonn, ZIP 1999, 1592

© Peter Kottenhahn, Jaspert & Rossner


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