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Das Neue Überweisungsgesetz

Ausgehend von der Richtlinie der Europäischen Union 5/97 hat der deutsche Gesetzgeber mit den §§ 676a ff neue Regeln in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt. Das Gesetz ist am 14.08.1999 in Kraft getreten. Unter Gesichtspunkten eines effektiven Verbraucherschutzes und der Schnelligkeit des Zahlungsverkehrs regelt es sowohl den inländischen als auch grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr.

Bisher wurde die Überweisung als einseitige Weisung im Sinne des § 665 BGB im Rahmen eines Girovertrages qualifiziert. Die Weiterleitung der Überweisung wurde durch Interbankenabkommen geregelt. Das Überweisungsgesetz regelt nunmehr den Überweisungsvertrag (§§ 676 a bis 676 c BGB), den Zahlungsvertrag (§§ 676 d bis 676 e BGB) und den Girovertrag (§§ 676 f bis 676 g BGB).

Mit dem Begriff Überweisungsvertrag kommt zum Ausdruck, dass die Überweisung ein zweiseitiges Rechtsgeschäft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten ist. Das Kreditinstitut schuldet dem Überweisenden den Erfolg - die Gutschrift des Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto (§ 676 a I 2 BGB). Es wird zwischen drei verschiedenen Leistungsstörungen unterschieden: die verloren gegangene Überweisung, die verspätete und die gekürzte Überweisung. Das erstbeauftragte Kreditinstitut haftet für das Verschulden des zwischengeschalteten Kreditinstituts. Geht die Überweisung verloren, kann der Überweisende bis zu einem Betrag von Euro 12.500,-- die Erstattung vom erstbeauftragten Kreditinstitut verlangen (§ 676 III BGB).

Überweisungen sind baldmöglichst zu bewirken, in Inlandswährung innerhalb eines Bankgeschäftstages zwischen Zweigstellen desselben Kreditinstituts, innerhalb drei Bankgeschäftstagen zwischen verschiedenen Kreditinstituten und grenzüberschreitend innerhalb von fünf Bankgeschäftstagen (§ 676 a II BGB).

Der Zahlungsvertrag regelt das Rechtsverhältnis zwischen den Kreditinstituten untereinander. Rückgriffsansprüche der Kreditinstitute ergeben sich aus § 676 e BGB.

Durch den Girovertrag wird das Kreditinstitut verpflichtet, für den Kunden ein Konto einzurichten, eingehende Zahlungen auf dem Konto gutzuschreiben und abgeschlossene Überweisungsaufträge zu Lasten des Kontos abzuwickeln. Die Wertstellungsregelung des § 678 g I 3 BGB schreibt die Valutierung des eingehenden Betrages am selben Tag vor, an dem der Betrag auf dem Konto des Kreditinstituts gutgeschrieben wird.

Neu ist die Einrichtung einer Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank, welche für Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 676 a ff BGB zuständig ist (§ 29 AGBG).

© Peter Kottenhahn, Jaspert & Rossner


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