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Rücklage für Ersatzbeschaffung bei unverschuldetem Verkehrsunfall

Nach dem BFH-Urteil v. 14.10.1999 IV R 15/99 kann eine Rücklage für Ersatzbeschaffung auch bei Ausscheiden eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögens infolge eines unverschuldet erlittenen Verkehrsunfalls gebildet werden (gegen R 35 Abs. 2 EStR). Einen sachgerechten Maßstab zur Beurteilung der Frage, ob ein Wirtschaftsgut ohne oder gegen den Willen des Steuerpflichtigen aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, bietet nach Auffassung des BFH der zivilrechtliche Begriff der höheren Gewalt. Danach ist schon das geringste Mitverschulden des Geschädigten schädlich.

 


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