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Getrennte Aufzeichnung von Bewirtungsaufwendungen

Der BFH in seinem Urteil v. 19.8.1999 IV R 20/99 zu der Aufzeichnungspflicht von Bewirtungskosten Stellung genommen:

(1) Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind auch dann i. S. von § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet, wenn in der Buchführung nur ein Konto für Bewirtungsaufwendungen vorgesehen ist und auf diesem Konto auch Bewirtungsaufwendungen gebucht werden, die nicht der Abzugsbeschränkung gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegen (Abgrenzung zum Senatsurteil v. 10.1.1974, BStBl 1974 II S. 211).

(2) Eine Fehlbuchung auf einem Konto, das für die in § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG bezeichneten Aufwendungen vorgesehen ist, steht einer getrennten Aufzeichnung dieser Aufwendungen nicht entgegen, wenn sich die Fehlbuchung nach dem Rechtsgedanken des § 129 Satz 1 AO als offenbare Unrichtigkeit darstellt.

Weiter führt der BFH aus, daß Aufwendungen anläßlich einer Bewirtung, an der ausschließlich Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen teilnehmen, von der Abzugsbeschränkung i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht betroffen sind. Gleiches gilt für sog. Annehmlichkeiten, d. h. Getränke, ggf. auch kleine Speisen, die der Steuerpflichtige Kunden oder anderen Personen aus Gründen der Höflichkeit anbietet, mit denen folglich kein im Vordergrund stehender Bewirtungszweck verbunden ist

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