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Bundesfinanzhof: Steuerlast auch über 50 Prozent rechtmäßig
Der Bundesfinanzhof hat Steuerbelastungen auch deutlich über 50 Prozent der Einkünfte für zulässig erklärt (AZ: XI R 77/97). Der Bundesfinanzhof schränkte mit der Entscheidung die Geltung des vom Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aufgestellten, sogenannten Halbteilungsgrundsatzes ein. Zur Begründung hieß es, die BVerfG-Entscheidung beziehe sich nur auf die Vermögensteuer. hatte Ein Unternehmerehepaar hatte im vorliegenden Fall vergeblich dagegen geklagt, daß seine Belastung durch Einkommensteuer und Gewerbeertragsteuer insgesamt etwa 60 Prozent betrug. Dies wurde nun in einem Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof abgewiesen. Dem Grundgesetz sei kein Gebot zu entnehmen, die Belastung mit Einkommensteuer und Gewerbeertragsteuer auf höchstens 50 Prozent des zu versteuernden Einkommens zu begrenzen. Die im vorliegenden Fall gegebene Steuerlast von etwa 60 Prozent sei auch nicht übermäßig.
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