Ehegatten-Arbeitsverhältnisse werden steuerlich anerkannt, wenn sie betrieblich veranlaßt sind. Die betriebliche Veranlassung wird dadurch erkennbar, daß bürgerlich-rechtlich wirksame Arbeitsverträge vorliegen und diese (wie unter Fremden üblich) durchgeführt werden.
Die Arbeitsverträge mit Ehegatten bedürfen grundsätzlich nicht der Schriftform. Sie können mündlich oder stillschweigend wirksam vereinbart werden. Ist für eine Änderung der Arbeitsverträge die Schriftform vorgesehen, steht eine solche Klausel der Wirksamkeit späterer formloser Änderung im Regelfall nicht entgegen. Die Vertragsparteien können den vereinbarten Formzwang jederzeit aufheben.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, daß diese Grundsätze auch auf Arbeitsverträge zwischen einer Personengesellschaft und dem Ehegatten eines beherrschenden Gesellschafters anzuwenden sind.
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