Werden neben nicht gewerblichen Einkünften auch gewerbliche durch eine Personengesellschaft erzielt, so infizieren die gewerblichen grundsätzlich die übrigen Einkünfte mit der Folge, daß sämtliche Einkünfte gewerblich werden und der Gewerbesteuer unterliegen.
Erstmals hat sich der Bundesfinanzhof konkret dazu geäußert, wann diese Abfärbewirkung nicht eintritt. Im vorliegenden Fall hatte eine freiberuflich tätige GbR durch Verkäufe von Produkten geringfügige Einnahmen erzielt. Die Quote am Gesamtumsatz belief sich auf 1,25 v. H. Das Gericht hielt dies nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für von so untergeordneter Bedeutung, daß es eine umqualifizierende Wirkung dieser Einnahmen verneinte. Interessant dürfte in dem Zusammenhang auch der Hinweis auf den gewerbesteuerlichen Freibetrag für Personenunternehmen sein, der als Maßstab erwähnt wird.
Zur Vermeidung von Schwierigkeiten mit der Finanzverwaltung sollten in gleichgelagerten Fällen Verkäufe von Waren über eine zusätzliche Gesellschaft (GbR) abgewickelt werden, weil insbesondere zu Beginn eines Jahres das Volumen nicht abgeschätzt werden kann.
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