Schuldzinsen für das einem Wohnungseigentümer - nach Umwandlung der Bauherrengemeinschaft in eine Gemeinschaft nach dem WEG - gewährte Ablösungsdarlehen können in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig sein.
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können Schuldzinsen, die in einem direkten Zusammenhang mit einem Darlehen stehen, das zur Anschaffung oder Herstellung des Mietobjekts aufgenommenen wurde, als Werbungskosten abgezogen werden. Es muß aber immer der direkte Zusammenhang zwischen Darlehen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vorhanden sein.
Diesen Zusammenhang bestritt das Finanzamt in einem Fall und wollte den Schuldzinsenabzug versagen. Der Fall trug sich folgendermaßen zu: Eine Bauherrengemeinschaft errichtete mehrere Mietobjekte. Die Herstellung der Objekte wurde über Kredite fremdfinanziert. Nach einiger Zeit löste sich die Bauherrengemeinschaft auf und die Mietobjekte und die Schulden wurden auf die Gesellschafter aufgeteilt. Ein Steuerpflichtiger erhielt ein Mietobjekt. Die dazugehörigen Schulden löste er mit einem neu aufgenommenen Darlehen ab. Das neu aufgenommene Darlehen wurde etwa zu 90% für die Ablösung des Kredits verwendet. Das Finanzamt sah zwischen dem neuen Darlehen und dem Mietobjekt keinen hinreichenden Zusammenhang und versagte den Abzug der Schuldzinsen.
Entgegen der Auffassung des Finanzamtes entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg, daß die auf das gewährte Darlehen gezahlten Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen seien. Für das Gericht war es unstrittig, daß 90 % des Darlehensbetrages zur Finanzierung des Ablösungsbetrages des der Bauherrengemeinschaft (,gewährten Darlehens verwendet wurden. Damit war auch ein ausreichender Zusammenhang zwischen dem neu aufgenommenen Darlehen und dem Mietobjekt hergestellt.
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