Steuern

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Instandsetzungskosten des Vermieters in der Zeit zwischen Auszug des Mieters und Eigennutzung als nachträgliche Werbungskosten

Unfreiwillige Aufwendungen des Vermieters, die zur Herstellung des vom Mieter vertraglich geschuldeten Zustands der Mietsache bei deren Rückgabe anfallen, sind auch dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der Vermieter die Mietsache nach der Renovierung selbst nutzt.

Kommt der Mieter seiner Verpflichtung, nicht nach, Schönheitsreparaturen durchzuführen und muß daher der Vermieter diese Reparaturen vornehmen, kann er diese als nachträgliche Werbungskosten ansetzen. Sonstige Aufwendungen für Instandsetzungsmaßnahmen vor der künftigen Eigennutzung gelten als privat veranlaßt und sind daher nicht abzugsfähig.

Im vorliegenden Fall hatte sich der Mieter vertraglich dazu verpflichtet, bestimmte Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Da er diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, so das Finanzgericht Baden-Württemberg, müsse dies dem Vermieter gewinnmindernd angerechnet werden. Im anderen Fall hätte nämlich der Vermieter einen höheren Mietzins verlangt. Der Mieter müsse dem Vermieter bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen einen Geldersatz leisten, der beim Vermieter zu den steuerpflichtigen Einnahmen zähle. Die unfreiwilligen Aufwendungen des Vermieters zur Herstellung des vom Mieter geschuldeten Zustands der Mietsache hingen also mit ausgefallenen Mieteinnahmen zusammen. Damit seien sie als Werbungskosten zu qualifizieren. Anders verhalte es sich bei sonstigen Instandsetzungsmaßnahmen vor Bezug der eigenen Wohnung. Es sei von einer nicht unerheblichen privaten Mitveranlassung auszugehen, wenn der Eigentümer die Wohnung nach Vermietung nach seinen Bedürfnissen für die künftige Eigennutzung herrichte. Dabei hat das Finanzgericht offen gelassen, ob Reparaturaufwendungen abzugsfähig sind wenn sie allein der Beseitigung von größeren, eine erhöhte Abnutzung übersteigenden Schäden dienen, die der Mieter während der Mietzeit verursacht hat.

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