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Kein Schuldzinsenabzug für fremde
Darlehensverbindlichkeit
Schuldzinsen, die ein Ehegatte auf seine
Darlehensverbindlichkeit zahlt, kann der andere Ehegatte auch dann nicht bei
Ermittlung seiner Einkünfte abziehen, wenn die Darlehensbeträge zur
Anschaffung von Wirtschaftsgütern seines Betriebsvermögens verwendet wurden
(BFH-Urteil v. 24.2.2000 IV R 75/98). Schließt ein Dritter im eigenen Namen
für den Steuerpflichtigen einen Vertrag und leistet er selbst die geschuldeten
Zahlungen, so sind die Aufwendungen als solche des Steuerpflichtigen abziehbar,
wenn es sich um Geschäfte des täglichen Lebens handelt. Bei
Dauerschuldverhältnissen führt eine Abkürzung des Vertragswegs dagegen nicht
zu abziehbaren Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Nach Auffassung des BFH kommt
es bei Bargeschäften des täglichen Lebens nicht auf eine Unterscheidung
zwischen einem abgekürzten Zahlungs- und einem abgekürzten Vertragsweg an.
Unter einem abgekürzten Zahlungsweg wird die Zuwendung eines Geldbetrags an den
Steuerpflichtigen in der Weise verstanden, dass der Zuwendende im Einvernehmen
mit dem Steuerpflichtigen dessen Schuld tilgt, statt ihm den Geldbetrag
unmittelbar zu überlassen (BFH-Urteil v. 26.1.1989, BStBl 1989 II S. 411).
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