Steuern

Informationen zum Thema Steuern/Einkommensteuer

  

Kein Schuldzinsenabzug für fremde Darlehensverbindlichkeit

Schuldzinsen, die ein Ehegatte auf seine Darlehensverbindlichkeit zahlt, kann der andere Ehegatte auch dann nicht bei Ermittlung seiner Einkünfte abziehen, wenn die Darlehensbeträge zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern seines Betriebsvermögens verwendet wurden (BFH-Urteil v. 24.2.2000 – IV R 75/98). Schließt ein Dritter im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag und leistet er selbst die geschuldeten Zahlungen, so sind die Aufwendungen als solche des Steuerpflichtigen abziehbar, wenn es sich um Geschäfte des täglichen Lebens handelt. Bei Dauerschuldverhältnissen führt eine Abkürzung des Vertragswegs dagegen nicht zu abziehbaren Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Nach Auffassung des BFH kommt es bei Bargeschäften des täglichen Lebens nicht auf eine Unterscheidung zwischen einem abgekürzten Zahlungs- und einem abgekürzten Vertragsweg an. Unter einem abgekürzten Zahlungsweg wird die Zuwendung eines Geldbetrags an den Steuerpflichtigen in der Weise verstanden, dass der Zuwendende im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen dessen Schuld tilgt, statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu überlassen (BFH-Urteil v. 26.1.1989, BStBl 1989 II S. 411).

 


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