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Verfassungsmäßigkeit der sog.
1-v.H.-Regelung
Die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG, wonach
die private Nutzung eines betrieblichen Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 v. H.
des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung (zzgl.
Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen ist, wenn nicht u.
a. das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird (sog. 1-v.H.-Regelung),
verstößt nicht gegen das Grundgesetz, sondern hält sich im
Gestaltungsspielraum des Steuergesetzgebers bei Typisierungen (BFH-Urteil v.
24.2.2000 III R 59/98). Weiter führt der BFH aus, dass der Steuerpflichtige
die objektive Beweislast (Feststellungslast) für eine von ihm behauptete
betriebliche Veranlassung getätigter Aufwendungen trägt. Bei isolierter
Betrachtung eines einzelnen Veranlagungszeitraums kommt es nicht darauf an, ob
der pauschale Wert der Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG die
für das genutzte Kfz insgesamt tatsächlich entstandenen Aufwendungen
übersteigt.
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