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Mietwert als Unterhaltsleistung
bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt
lebenden Ehegatten können nach § 10 EStG bis zu 27.000 als Sonderausgaben von
der Steuer abgesetzt werden, wenn der Unterhalt leistende dies beantragt und der
Empfänger einer eigenen Versteuerung der empfangenen Beträge zustimmt.
Der BFH hat jetzt entschieden, daß dieses
"Realsplitting" entgegen bisheriger Praxis auch angewandt werden kann,
wenn und soweit die Unterhaltsleistung in Form der mietweisen Überlassung eines
Miteigentumsanteils an einem gemeinsamen Einfamilienhaus gewährt wird.
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