Steuern

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Mietwert als Unterhaltsleistung bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können nach § 10 EStG bis zu 27.000 als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden, wenn der Unterhalt leistende dies beantragt und der Empfänger einer eigenen Versteuerung der empfangenen Beträge zustimmt.

Der BFH hat jetzt entschieden, daß dieses "Realsplitting" entgegen bisheriger Praxis auch angewandt werden kann, wenn und soweit die Unterhaltsleistung in Form der mietweisen Überlassung eines Miteigentumsanteils an einem gemeinsamen Einfamilienhaus gewährt wird.

 


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