Entstehen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes
Aufwendungen für die Renovierung, so ist zu prüfen, ob es sich um sofort
abzugsfähige Instandhaltungskosten oder um Herstellungskosten des Gebäudes
handelt, die sich lediglich über die Gebäudeabschreibungen steuerlich
auswirken.
Die Finanzverwaltung geht bei der Entstehung von
Renovierungsaufwendungen von mehr als 15 % der Anschaffungskosten innerhalb der
ersten drei Jahre nach Anschaffung des Gebäudes von sogenannten
anschaffungsnahen Aufwendungen aus und behandelt diese als Herstellungskosten.
Drei neuere Finanzgerichtsurteile führen dazu, dass sich der
BFH erneut mit der Rechtsfrage auseinander setzen muß. Die Finanzgerichte heben
hervor, dass sich die Frage nicht nach pauschalen Prozentsätzen richten könne,
sondern allein nach der Formulierung des § 255 HGB zu entscheiden sei.
Es ist möglich, dass auch der BFH künftig bei
anschaffungsnahem Aufwand nur dann Herstellungskosten annimmt, wenn eine
wesentliche Verbesserung des Gebäudes festgestellt wird. Die Aufgriffsgrenze
von 15 % würde dann nur noch Indizwirkung haben.
Es ist daher zu empfehlen, Fälle dieser Art offen zu halten
bis zur Entscheidung des BFH.