Grundsätzlich ist der Sonderausgabenabzug
von Beiträgen zu Lebensversicherungen zu versagen, wenn die
Ansprüche aus den Verträgen während der Dauer im Erlebensfall
der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen
Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Eine Ausnahme von diesem Abzugsverbot liegt
vor, wenn die Lebensversicherung der Tilgung oder der Sicherung
eines Darlehens dient, welches die Anschaffung- oder
Herstellungskosten eines dauernd zur Erzielung von Einkünften
dienenden Wirtschaftsgutes finanziert, das keine Forderung ist.
Weitere Voraussetzung ist, daß das Darlehen sowie die Höhe des
diesem Darlehen zur Sicherheit oder Tilgung dienenden
Lebensversicherungsanspruchs nur den tatsächlichen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten entspricht, d.h.
Finanzierungs- und ähnliche Aufwendungen nicht mitfinanziert
werden. Zur Finanzierung dieser schädlichen Nebenkosten muß
ein gesondertes Darlehen vereinbart werden.
Das Bundesministerium der Finanzen hat zu mit
diesem Problembereich zusammenhängenden Fragestellungen in
einem Schreiben vom 15.6.00 zusammenfassend Stellung genommen.