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Kindergeld
Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen zu Zweifelsfragen
bei der Gewährung von Kindergeld Stellung genommen.
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Kindergeld im Jahr der Vollendung des 18. Lebensjahres
Kindergeld wird bis einschließlich des Monats der Vollendung
des 18. Lebensjahres gewährt. Einkünfte und Bezüge des Kindes bis
einschließlich dieses Monats bleiben auch dann unberücksichtigt, wenn in den
Folgemonaten Kindergeld wegen Berufsausbildung gezahlt wird.
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Kindergeld im Jahr der Heirat
Kindergeldanspruch erlischt bei volljährigen Kindern ab der
Eheschließung.
Die auf den Heiratsmonat und die Folgemonate entfallenden
Einkünfte und Bezüge des Kindes sind nicht anzurechnen.
Der Kindergeldanspruch für den Heiratsmonat bleibt erhalten.
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Kindergeld bei Wechsel von der Ausbildung in den Beruf
Kindergeldanspruch besteht auch für den Monat, in dem das
Kind von der Ausbildung in den Beruf wechselt.
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