Steuern

Informationen zum Thema Steuern/Einkommensteuer

  

Kindergeld

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen zu Zweifelsfragen bei der Gewährung von Kindergeld Stellung genommen.

  1. Kindergeld im Jahr der Vollendung des 18. Lebensjahres

  2. Kindergeld wird bis einschließlich des Monats der Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Einkünfte und Bezüge des Kindes bis einschließlich dieses Monats bleiben auch dann unberücksichtigt, wenn in den Folgemonaten Kindergeld wegen Berufsausbildung gezahlt wird.

  3. Kindergeld im Jahr der Heirat

  4. Kindergeldanspruch erlischt bei volljährigen Kindern ab der Eheschließung.

    Die auf den Heiratsmonat und die Folgemonate entfallenden Einkünfte und Bezüge des Kindes sind nicht anzurechnen.

    Der Kindergeldanspruch für den Heiratsmonat bleibt erhalten.

  5. Kindergeld bei Wechsel von der Ausbildung in den Beruf

Kindergeldanspruch besteht auch für den Monat, in dem das Kind von der Ausbildung in den Beruf wechselt.

 


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