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Mietverträge mit Unterhaltsberechtigten

Drei neue Urteile des BFH führen zu einer Lockerung der Anforderungen an die steuerliche Anerkennung von Angehörigen-Mietverhältnissen.

Die Finanzverwaltung lehnte bisher die Anerkennung eines Mietverhältnisses eines Unterhaltsberechtigten wegen Gestaltungsmißbrauchs dann ab, wenn dem Unterhaltsberechtigten keine anderen Einkünfte als der Unterhalt zur Begleichung der Mietschulden zur Verfügung standen. Der BFH ist jetzt von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen und hat entschieden, daß ein Mietvertrag durchaus steuerlich anerkannt werden kann, wenn die Miete aus dem Unterhalt beglichen wird.

Zur Berufung auf die Entscheidungen des BFH sollte auf die Trennung der Unterhaltsverpflichtung vom Mietvertrag geachtet werden. Der Mietvertrag ist so zu vereinbaren, daß er einem Fremdvergleich stand hält. Die Unterhaltsverpflichtung sollte separat dokumentiert werden. Allein durch diese Trennung ist der BFH nunmehr von der bisherigen Rechtsprechung abgewichen

Auch eine Verrechnung der Mietschuld mit der Unterhaltsverpflichtung, in der Weise, daß als Barunterhalt lediglich der Differenzbetrag ausgezahlt wird steht dieser steuerlichen Beurteilung nicht im Wege.

Zu beachten bleibt, daß die steuerliche Anerkennung eines Mietvertrages mit einer unterhaltsberechtigten Person dann zu versagen ist, wenn die Parteien in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Dieses ist beispielsweise anzunehmen, wenn sich Eltern für die Wohnung ihres Kindes ein Mitbenutzungsrecht vorbehalten.

 


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