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Mietverträge mit Unterhaltsberechtigten
Drei neue Urteile des BFH führen zu einer Lockerung der
Anforderungen an die steuerliche Anerkennung von
Angehörigen-Mietverhältnissen.
Die Finanzverwaltung lehnte bisher die Anerkennung eines
Mietverhältnisses eines Unterhaltsberechtigten wegen Gestaltungsmißbrauchs
dann ab, wenn dem Unterhaltsberechtigten keine anderen Einkünfte als der
Unterhalt zur Begleichung der Mietschulden zur Verfügung standen. Der BFH ist
jetzt von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen und hat entschieden, daß
ein Mietvertrag durchaus steuerlich anerkannt werden kann, wenn die Miete aus
dem Unterhalt beglichen wird.
Zur Berufung auf die Entscheidungen des BFH sollte auf die
Trennung der Unterhaltsverpflichtung vom Mietvertrag geachtet werden. Der
Mietvertrag ist so zu vereinbaren, daß er einem Fremdvergleich stand hält. Die
Unterhaltsverpflichtung sollte separat dokumentiert werden. Allein durch diese
Trennung ist der BFH nunmehr von der bisherigen Rechtsprechung abgewichen
Auch eine Verrechnung der Mietschuld mit der
Unterhaltsverpflichtung, in der Weise, daß als Barunterhalt lediglich der
Differenzbetrag ausgezahlt wird steht dieser steuerlichen Beurteilung nicht im
Wege.
Zu beachten bleibt, daß die steuerliche Anerkennung eines
Mietvertrages mit einer unterhaltsberechtigten Person dann zu versagen ist, wenn
die Parteien in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Dieses ist beispielsweise
anzunehmen, wenn sich Eltern für die Wohnung ihres Kindes ein
Mitbenutzungsrecht vorbehalten.
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