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Negative Einkünfte aus
Verlustzuweisungsgesellschaften
Die bisherige Steuergestaltung durch
Verlustzuweisungsgesellschaften ist durch das Steuerentlastungsgesetz
1999/2000/2002 in seiner Durchführung erschwert worden. Die bisherige Minderung
der Einkommensteuer durch Zuweisung eines Verlustanteiles an einer
Beteiligungsgesellschaft oder einem ähnlichem Modell ist zukünftig nur noch
unter Einhaltung von speziellen Voraussetzungen möglich.
Verluste vorgenannter Art können nicht mehr mit anderen
Einkunftsarten verrechnet werden, wenn bei dem Erwerb oder der Begründung der
Einkunftsquelle die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund steht.
Von einem im Vordergrund stehenden steuerlichen Vorteil ist regelmäßig
auszugehen, wenn
- die Rendite auf das einzusetzende Kapital nach Steuern mehr als das
Doppelte dieser Rendite vor Steuern beträgt
- dem Kapitalanleger Steuerminderungen durch Verlustzuweisungen in Aussicht
gestellt werden. Hier ist insbesondere die Prospektgestaltung mit besonderen
Hinweisen bezüglich einer Steuerminderung schädlich.
Ähnliche Modelle, d.h. Anlage- und Investitionstätigkeiten
einzelner Steuerpflichtiger sind gleichermaßen betroffen. Die gemeinsame
Tätigkeit mehrerer Steuerpflichtiger als Gesellschaft oder Gemeinschaft ist
nicht erforderlich.
Durch eine Übergangsregelung unterliegen nur die Fälle der
neuen Vorschrift, bei denen die Gesellschaft in Fällen der Herstellung vor dem
5. März 1999 mit der Herstellung des Wirtschaftsgutes der Einkunftserzielung
begonnen hat, in den Fällen der Anschaffung das Wirtschaftsgut der
Einkunftserzielung auf Grund eines vor dem 5. März 1999 rechtswirksam
abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft hat und der
Steuerpflichtige der Gesellschaft in beiden Fällen vor dem 1. Januar 2001
beigetreten ist oder beitritt.
Das Bundesministerium der Finanzen hat zu Einzelfragen dieses
Problembereichs im einzelnen mit Schreiben vom 5.7.00 Stellung genommen.
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