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Vorfälligkeitszinsen unterliegen der Gewerbesteuer
In einem Streitfall hatte der Bundesfinanzhof kürzlich zu entscheiden, ob Vorfälligkeitszinsen als Dauerschulden angesehen werden müssen und sie somit die Gewerbesteuer erhöhen. Vorfälligkeitszinsen fallen an, wenn ein Darlehen mit Zinsbindung vorzeitig getilgt wird. Der BFH stellte in seinem Urteil fest, daß ein Entgelt für eine Vorfälligkeitsentschädigung für einen vorzeitig zurückgezahlten Kredit als Dauerschuldzinsen anzusehen sind. Damit erhöhen gezahlte Vorfälligkeitszinsen die Gewerbesteuer.
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