Ohne Rückdeckungsversicherung ist eine Pensionszusage mangels Finanzierbarkeit als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten, wenn nur betrieblich gebundene Sicherheiten vorliegen; die gesamte Rückstellung muß finanzierbar sein, nicht nur die monatlichen Renten (Hessisches Finanzgericht vom 27.03.1998, EFG 1999 S. 495).
Im vorliegenden Fall erteilte eine GmbH dem beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage. Eine Rückdeckungsversicherung wurde nicht abgeschlossen. Das Finanzamt verneinte die steuerliche Anerkennung, da mangels entsprechender Gewinne der GmbH aktuell keine Finanzierbarkeit der Zusage gegeben sei.
Das Gericht gab dem Finanzamt im Prinzip recht. Es führte im Urteil aus, daß es für die Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung auf die Finanzierbarkeit im Zeitpunkt der Zusage ankomme. Dabei sei es nicht ausreichend, daß nur die monatlichen Leistungen finanzierbar seien, vielmehr müsse die gesamte Rückstellung finanzierbar sein. Auch das Erwerbsunfähigkeitsrisiko müsse einkalkuliert werden.
In der Praxis hat dieses Urteil für viele kleine GmbH Bedeutung, die sich gerade in der Gründungsphase befinden und von steigenden Gewinnen ausgehen. Solche GmbH unterstellen für die Finanzierbarkeit der Pensionszusage steigende Gewinne. Diese an sich begründete Vorausschau erkennt aber das Gericht nicht an. Es kommt auf den Zeitpunkt der Zusage an.
Fehlt eine Rückdeckungsversicherung, sind für die Anerkennung der Pensionszusage folgende fünf Punkte notwendig: