Auch eine Tantieme von 75 v.H. des Jahresüberschusses vor Tantieme und nach ertragsabhängigen Steuern für den Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft kann angemessen sein, insbesondere, wenn sich die Gesellschaft in der Aufbauphase befindet, die variablen Bezüge des Gesellschaftergeschäftsführer nicht mehr als 25 v.H. der Gesamtausstattung betragen und diese einem Fremdvergleich standhält (FG München vom 16. Juni 1999, 7 K 3335/96, EFG 1999 S. 919, nicht rechtskräftig).
Tantiemezahlungen an den Gesellschaftergeschäftsführer dürfen nicht zur "Gewinnabsaugung" bei der GmbH fuhren. Daher wird die Höhe der Tantieme vom Finanzamt stets genau geprüft.
In einem Fall hatte der Alleingesellschafter einer GmbH mit dieser im Gründungsjahr einen Geschäftsführervertrag abgeschlossen. Die Vergütung setzte sich aus einem Bruttogehalt von jährlich 175.000 DM, einer Tantieme in Höhe von 75 % des Jahresüberschusses, einer Direktversicherung und einer Urlaubsabgeltung zusammen. Die Gewinntantieme betrug für das Gründungsjahr 58.200 DM. Das Finanzamt erkannte eine Gewinntantieme in Höhe von nur
50 % des Jahresüberschusses als Betriebsausgaben an und wertete die überschießenden 25 % als verdeckte Gewinnausschüttung
(vGA). Nach Ansicht des Gerichts waren die Gesamtbezüge in Höhe von rund 250.000 DM angemessen (externer Betriebsvergleich). Da der GmbH auch nach der 75 % igen Gewinntantieme noch ein Gewinn verblieb, soll insoweit auch keine vGA vorgelegen haben.
Hinweis:
Durch die Tantieme darf nicht ein wesentlicher Teil des Gewinns "abgesaugt" werden. übersteigt die Tantieme 50 % des Jahresüberschusses, spricht ein Anscheinsbeweis für eine Gewinnabsaugung. Dieser Anscheinsbeweis kann insbesondere in folgenden Fällen widerlegt werden:
- in der Gründungsphase,
- bei vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten,
- bei stark risikobehafteten Geschäftszweigen,
- bei ausgeprägter Personenbezogenheit.
In der Regel nimmt das Finanzamt eine angemessene Relation der Tantieme zu den Gesamtbezügen an, wenn die Tantieme 25 % der Gesamtbezüge nicht überschreitet.
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