Die Rückgewähr von vGA (oder deren Wertersatz) aufgrund einer sogenannten Satzungsklausel ist beim Gesellschafter als Einlage zu qualifizieren.
Schuldet der Gesellschafter für die Zeit zwischen Vorteilsgewährung und Rückgewähr (angemessene) Zinsen, stehen diese in einem Veranlassungszusammenhang zu den aus der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft erzielten Einnahmen.
Die Rückzahlung einer vGA ist als Einlage (Anschaffungskosten der Beteiligung) zu behandeln. Die Rückgewähr von Zinsen kann als Werbungskosten aus Kapitalvermögen abgezogen werden.
Im vorliegenden Fall erhielt der geschäftsführende Gesellschafter Vorteile von seiner GmbH, die als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wurden. Nach einer Satzungsklausel im Gesellschaftsvertrag entstand für die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt der Vorteilsgewährung gegenüber dem begünstigten Gesellschafter ein zu verzinsender Rückgewähranspruch. Für den aufgrund dieser Klausel geschuldeten Zinsaufwand berechnete der Gesellschafter Geschäftsführer 60.000 DM, die er als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machte. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Dagegen hat der Bundesfinanzhof die Abzugsfähigkeit von Zinsen für die Zeit zwischen Vorteilsgewährung und Rückgewähr als Werbungskosten bejaht. Diese stünden in einem ausreichenden Veranlassungszusammenhang mit den Einnahmen aus der GmbH-Beteiligung. Der BFH machte in seinem Urteil deutlich, daß die Rückgewähr einer vGA aufgrund vorliegender Satzungsklauseln einheitlich - sowohl auf Gesellschafts- als auch Gesellschafterebene - als Einlage zu werten sei. Bezogen auf den Gesellschaftergeschäftsführer führe dies zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Schulde der Gesellschafter für die Zeit zwischen Vorteilsgewährung und Rückgewähr Zinsen, so stünden diese in einem Veranlassungszusammenhang zu den aus der Beteiligung erzielten Einnahmen. Die Schuldzinsen seien vorliegend durch die Verpflichtung zu einer Einlageleistung veranlaßt gewesen, die eben gerade mit Anschaffungskosten des Gesellschafter-Geschäftsführers für die GmbH verbunden seien. Bei wertender Betrachtungsweise folge aus diesem Veranlassungszusammenhang, daß sie wie auch Schuldzinsen, die für die Finanzierung der Anschaffungskosten einer GmbH Beteiligung anfallen - als Werbungskosten zu berücksichtigen seien.
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