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Unterlassene Einlageforderung als verdeckte Gewinnausschüttung

Hat eine GmbH ihren Geschäftsbetrieb nicht aufgenommen und ist das auch nicht mehr beabsichtigt, kann in dem unterlassenen Einfordern ohne Zinsenberechnung keine verdeckte Gewinnausschüttung gesehen werden (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. März 1999,

Das Unterlassen der Einforderung einer fälligen Einlageverpflichtung führt grundsätzlich zur Besteuerung, der nicht eingeforderten Verzugszinsen als verdeckte Gewinnausschüttung .

Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten darüber, ob der Verzicht auf die Verzinsung einer ausstehenden Einlage des Stammkapitals nach Gründung einer GmbH als vGA zu besteuern ist. Das Stammkapital sollte sofort in bar eingezahlt werden. Eine Einzahlung erfolgte nicht. Der Geschäftsbetrieb der GmbH wurde von Anfang an nicht aufgenommen.

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern sah in dem Unterlassen der Einforderung einer fälligen Einzugsverpflichtung grundsätzlich einen Verstoß gegen die Pflichten eines ordentlichen Geschäftsführers mit der Folge, daß Verzugszinsen hätten geltend gemacht werden müssen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung wurde nur deshalb verneint, weil die GmbH ihren Geschäftsbetrieb nicht aufgenommenen hatte und auch keine Absicht bestand, dies in der Zukunft zu tun.

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