Steuern

Informationen zum Thema Steuern/Umsatzsteuer

  

Ausschluß des Vorsteuerabzugs für Geschenke und Bewirtungskosten

Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 hat der Gesetzgeber den Vorsteuerabzug für Repräsentationsaufwendungen, Reisekosten und Umzugskosten mit Wirkung vom 1. April 1999 ausgeschlossen. Gleichzeitig ist für diese Fälle die bisherige Eigenverbrauchsbesteuerung entfallen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem aktuellen Schreiben seine Gesetzesauslegung bekannt gegeben. Danach ist für die Zeit ab 1.4.1999 folgendes zu beachten:

  • Der Vorsteuerabzug für Geschenke an Geschäftsfreunde ist ausgeschlossen, wenn die Zuwendungen an den Empfänger 75 DM pro Jahr übersteigen.

  • Bei der Prüfung der 75 DM-Grenze sind auch Geldgeschenke und Geschenke in Form anderer geldwerter Vorteile (Eintrittskarten zu Veranstaltungen) mit einzubeziehen.

  • Steht im Zeitpunkt des Erwerbs des Geschenks seine Verwendung noch nicht fest, kann die Vorsteuer zunächst voll abgezogen werden. Im Zeitpunkt der Hingabe des Geschenks ist eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen, wenn die Freigrenze von 75 DM überschritten wird. Das ist z. B. der Fall, wenn der Unternehmer einem Geschäftsfreund im März ein Geschenk von 50 DM und im Dezember von 60 DM macht.

  • Für Bewirtungskosten ab 1.4.1999 ist nur noch die Vorsteuer abziehbar, die auf den ertragsteuerlich abzugsfähigen Teil (80 v. H. der Bewirtungskosten) entfällt.

  • Darüber hinaus sind die formellen Voraussetzungen sowie die Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, weil der Vorsteuerabzug bei Nichtbeachtung grundsätzlich ausgeschlossen ist.

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