|
Vorsteuerabzug bei Reise-, Verpflegungs-, Übernachtungs- und Fahrtkosten
Das Bundesministerium der Finanzen hat zur Auslegung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 Stellung genommen. Danach ist für die Zeit ab 1.4.1999 folgendes zu beachten:
-
Vorsteuerbeträge sind grundsätzlich nicht mehr abziehbar, soweit sie auf Reisekosten des Unternehmers und seines Personals entfallen, soweit es sich um Verpflegungskosten, Übernachtungskosten oder um Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals handelt. Dies gilt auch für Reisen für das Unternehmen der Körperschaften und Personenvereinigungen durch Gesellschafter oder Mitglieder. -
Fallen Verpflegungs- und Übernachtungsleistungen im Zusammenhang mit anderen Leistungen an und wird ein einheitliches Entgelt für die Leistungen gezahlt (Seminarpauschalen), ist der nicht abziehbare Teil im Wege der Schätzung zu ermitteln. -
Zu den Fahrtkosten für das Personal rechnen auch Park- und Garagenkosten, die während der Reise anfallen. Auch ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug bei Abrechnung in Form von Kilometergeldern. -
Ebenfalls ausgeschlossen ist der pauschale Vorsteuerabzug aus Fahrtkosten des Unternehmers mit einem nicht zum Unternehmen gehörenden Fahrzeug. (Ein Privat-Pkw wird bei einer Geschäftsreise eingesetzt, und die Kosten werden mit der Kilometerpauschale von 0,52 DM abgerechnet). Es können jedoch ausnahmsweise solche Vorsteuerbeträge in voller Höhe abgezogen werden, die unmittelbar und ausschließlich auf die unternehmerische Verwendung des Fahrzeugs entfallen, z. B. Vorsteuer aus Reparaturaufwendungen für einen Unfall während einer unternehmerischen Fahrt. -
Die Vorsteuer ist weiterhin abziehbar aus Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Flugzeug, Bahn, Bus, Fähre, Taxi). -
Bei der Dienstreise von Arbeitnehmern ist Voraussetzung, daß als Adressat der Rechnung der Unternehmer ausgewiesen ist. Dies entfällt beim Vorsteuerabzug aus Fahrausweisen. -
Der Unternehmer selbst kann bei einer Geschäftsreise die Vorsteuer aus Kosten für den Einsatz des betrieblich genutzten Fahrzeugs weiterhin (ggf. nur zu 50 v. H.) abziehen. -
Werden Reisekosten für Dritte übernommen, so kann die Vorsteuer weiterhin abgezogen werden, wenn die formellen Voraussetzungen vorliegen. -
Fallen während der Reise weitere Kosten an, z. B. Bewirtungskosten, Geschenke, Telefon, Mieten für Besprechungsräume usw., so sind die Vorsteuern aus diesen Kosten nicht vom Abzugsverbot betroffen. Bei Abrechnung der Gesamtkosten sollte deshalb sorgfältig abgegrenzt werden.
nach oben |