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Der Abzug einer in einer Rechnung zu
hoch bzw. unzulässig ausgewiesenen Umsatzsteuer wird nicht zugelassen (OFD
Nürnberg vom 20.1.2000)
Verwaltungsanweisung:
Nach dem Urteil des BFH vom 2.4.1998 (V R 34/97, BStBl. II 1998, 695) sind nur
die Steuerbeträge als Vorsteuer abziehbar, die für den berechneten Umsatz
geschuldet werden.
Stellungnahme der OFD Nürnberg:
Der Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger entfällt trotz gesondertem
Steuerausweis in folgenden Fällen in vollem Umfang:
- Geschäftsveräußerung gem. § 1 Abs. 1 a UStG,
- nicht steuerbare Umsätze im Ausland,
- unentgeltliche Leistungen,
- steuerfreie Leistungen,
- nichtversteuerte steuerpflichtige Leistungen, bei denen die Steuerschuld
verjährt und damit erloschen ist,
- durch Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG,
- in Schein- und Gefälligkeitsrechnungen,
- in den Fällen des Schadenersatzes,
- in der Rechnung wird statt der tatsächlich erbrachten Leistung eine
andere abgerechnet,
- Leistung eines Nichtunternehmers bzw. eines Unternehmers außerhalb seines
Unternehmens,
- im Rahmen der Differenzbesteuerung.
Ein teilweiser Vorsteuerabzug ist möglich, wenn zwar
eine Steuer für den Umsatz geschuldet, jedoch eine höhere als die
geschuldete Steuer ausgewiesen wird.
Konsequenz für die Praxis:
Durch das Urteil des BFH vom 2.4.1998 hat sich die Position
des Leistungsempfängers in bezug auf seinen Vorsteuerabzug aus Rechnungen
deutlich verschlechtert. Der Leistungsempfänger kann nur noch die für den
Umsatz geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehen. Der Leistungsempfänger muss
die bei ihm eingehenden Rechnungen daraufhin untersuchen, ob ein Fall des § 14
Abs. 2 oder 3 UStG vorliegt. Das Risiko einer falschen Entscheidung
trägt der Leistungsempfänger; bei Aufdeckung durch die Finanzverwaltung wird
der Vorsteuerabzug in diesen Fällen versagt. Es ist damit zu rechnen, dass das
Finanzamt bei Ermittlung von Fällen des § 14 Abs. 2 oder 3 UStG
Kontrollmitteilungen an das für den Leistungsempfänger zuständige Finanzamt
fertigt.
Beraterhinweis:
Die dargestellten Grundsätze sind auf alle Rechnungen anzuwenden, die nach
dem 6.11.1998 dem Unternehmer zugegangen sind.
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