Steuern
  

Informationen zum Thema Steuern/Umsatzsteuer

  

Der Abzug einer in einer Rechnung zu hoch bzw. unzulässig ausgewiesenen Umsatzsteuer wird nicht zugelassen (OFD Nürnberg vom 20.1.2000)

Verwaltungsanweisung:
Nach dem Urteil des BFH vom 2.4.1998 (V R 34/97, BStBl. II 1998, 695) sind nur die Steuerbeträge als Vorsteuer abziehbar, die für den berechneten Umsatz geschuldet werden.

Stellungnahme der OFD Nürnberg:
Der Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger entfällt trotz gesondertem Steuerausweis in folgenden Fällen in vollem Umfang:

  • Geschäftsveräußerung gem. § 1 Abs. 1 a UStG,
  • nicht steuerbare Umsätze im Ausland,
  • unentgeltliche Leistungen,
  • steuerfreie Leistungen,
  • nichtversteuerte steuerpflichtige Leistungen, bei denen die Steuerschuld verjährt und damit erloschen ist,
  • durch Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG,
  • in Schein- und Gefälligkeitsrechnungen,
  • in den Fällen des Schadenersatzes,
  • in der Rechnung wird statt der tatsächlich erbrachten Leistung eine andere abgerechnet,
  • Leistung eines Nichtunternehmers bzw. eines Unternehmers außerhalb seines Unternehmens,
  • im Rahmen der Differenzbesteuerung.

Ein teilweiser Vorsteuerabzug ist möglich, wenn zwar eine Steuer für den Umsatz geschuldet, jedoch eine höhere als die geschuldete Steuer ausgewiesen wird.

Konsequenz für die Praxis:

Durch das Urteil des BFH vom 2.4.1998 hat sich die Position des Leistungsempfängers in bezug auf seinen Vorsteuerabzug aus Rechnungen deutlich verschlechtert. Der Leistungsempfänger kann nur noch die für den Umsatz geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehen. Der Leistungsempfänger muss die bei ihm eingehenden Rechnungen daraufhin untersuchen, ob ein Fall des § 14 Abs. 2 oder 3 UStG vorliegt. Das Risiko einer falschen Entscheidung trägt der Leistungsempfänger; bei Aufdeckung durch die Finanzverwaltung wird der Vorsteuerabzug in diesen Fällen versagt. Es ist damit zu rechnen, dass das Finanzamt bei Ermittlung von Fällen des § 14 Abs. 2 oder 3 UStG Kontrollmitteilungen an das für den Leistungsempfänger zuständige Finanzamt fertigt.

Beraterhinweis:
Die dargestellten Grundsätze sind auf alle Rechnungen anzuwenden, die nach dem 6.11.1998 dem Unternehmer zugegangen sind.

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