Steuern
  

Informationen zum Thema Steuern/Umsatzsteuer

  

Vorsteueraufteilung: Herstellung gemischt genutzter Gebäude

Verwaltungsanweisung:
Nach dem Urteil des BFH vom 2.4.1998 (V R 34/97, BStBl. II 1998, 695) sind nur die Steuerbeträge als Vorsteuer abziehbar, die für den berechneten Umsatz geschuldet werden.

Sachverhalt:
Der Steuerpflichtige errichtete auf eigenem Grundstück ein Wohn- und Geschäftshaus und vermietete dieses mit den folgenden Nutzungsflächen und Ertragsverhältnissen an fremde Dritte:

  • 51,88 % zu Wohnzwecken vermietet (21,26 % der Mieteinnahmen) und

  • 48,12 % zu gewerblichen Zwecken vermietet (78,74 % der Mieteinnahmen)

Der Steuerpflichtige ermittelte den Aufteilungsschlüssel i. S. d. § 15 Abs. 4 UStG nach dem Verhältnis der jeweiligen Mieten für den gewerblichen bzw. dem fremden Wohnzwecken dienenden Teil (Umsatzschlüssel) und begehrte den Abzug von
78,74 % der Vorsteuerbeträge. Das Finanzamt war jedoch nach einer Umsatzsteuer- Sonderprüfung der Ansicht, daß die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen seien und damit lediglich ein Abzug i. H. v. 48.12 % zulässig sei.

Praxishinweis:

Aus § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG folgt, daß der Unternehmer eine sachgerechte Schätzung der nicht abziehbaren Vorsteuer- Teilbeträge vorzunehmen hat. Es ist damit Sache des Unternehmers, welche Schätzungsmethode er wählt. Das Finanzamt kann lediglich nach- prüfen, ob eine Schätzung sachgerecht ist. Damit ist eine vom Unternehmer gewählte Schätzungsmethode, sofern sie nicht sachwidrig ist, auch dann anwendbar, wenn ggf. noch andere sachgerechte Ermittlungsmethoden in Betracht kommen. Diese Interpretation entspricht auch Artikel17 Abs. 5 der 6. EG-RL. Nach Ansicht des EuGH ist ein Vorsteuerabzug erlaubt, wenn die betreffenden Gegenstände eine direkte und unmittelbare Verbindung mit den besteuerten Umsätzen aufweisen (EuGH v. 6. 4.1995- Rs. C-4/94, UR 1996, 427).

Der BFH hatte in neuerer Zeit ausschließlich den Erwerb (und nicht die Herstellung!) eines gemischt genutzten Gebäudes zu beurteilen (BFH v. 5. 2. 1998 -V R 101/96,BStBI. II 1998, 492 = UR 1998, 390). Im Urteilsfall wurde die Aufteilung nach dem Verhältnis der Ertragswerte, die zur Ermittlung des Kaufpreises herangezogen wurde, zugelassen. Begründet wurde dies mit dem Umstand, daß sich im zu entscheidenden Fall schon der Kaufpreis nach Ertragsfaktoren gerichtet habe und insoweit die erforderliche wirtschaftliche Zuordnung bejaht werden könne. Ausdrücklich offen gelassen hat der BFH die Frage, ob die Grundsätze auch zur Aufteilung von Vorsteuerbeträgen auf Bauleistungen bei Herstellung eines Gebäudes zur gemischten Verwendung sachgerecht sind. Gegen die Übertragung der neuen Rechtsprechung könnte sprechen, daß sich Herstellungskosten i. d. R. gleichmäßig auf das Gebäude und unabhängig von der Rentabilität der einzelnen Flächen verteilen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß das Kriterium der nicht näher im UStG definierten wirtschaftlichen Zurechnung dem Unternehmer einen Beurteilungsspielraum gibt, der jede sachgerechte Schätzung zuläßt. Eine Klärung der Rechtsfrage durch den BFH wird noch länger auf sich warten lassen, weil das Finanzamt trotz entsprechender Zulassung durch das FG keine Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt hat. Unabhängig von der Auffassung der deutschen Rechtsprechung und Finanzverwaltung ist die 6. EG-RL zu beachten, die eindeutig den Umsatzschlüssel (und nur diesen!) als Aufteilungsmaßstab vorsieht (s. 0.). Da die Verwaltung die Aufteilung der Vorsteuer nach einem Umsatzschlüssel derzeit ausschließlich beim Kauf von Grundstücken zulässt, bleibt zu raten, in Herstellungsfällen, bei denen der Aufteilungsmaßstab strittig ist, durch Einspruch und ggf. Klage die Umsatzsteuerfestsetzung offen zu halten.

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