|
Vorsteueraufteilung: Herstellung
gemischt genutzter Gebäude
Verwaltungsanweisung:
Nach dem Urteil des BFH vom 2.4.1998 (V R 34/97, BStBl. II 1998, 695) sind nur
die Steuerbeträge als Vorsteuer abziehbar, die für den berechneten Umsatz
geschuldet werden.
Sachverhalt:
Der Steuerpflichtige errichtete auf eigenem Grundstück ein Wohn- und
Geschäftshaus und vermietete dieses mit den folgenden Nutzungsflächen und
Ertragsverhältnissen an fremde Dritte:
-
51,88 % zu Wohnzwecken vermietet (21,26 % der
Mieteinnahmen) und
-
48,12 % zu gewerblichen Zwecken vermietet (78,74 % der
Mieteinnahmen)
Der Steuerpflichtige ermittelte den Aufteilungsschlüssel
i. S. d. § 15 Abs. 4 UStG nach dem Verhältnis der jeweiligen Mieten für den
gewerblichen bzw. dem fremden Wohnzwecken dienenden Teil (Umsatzschlüssel)
und begehrte den Abzug von
78,74 % der Vorsteuerbeträge. Das Finanzamt war jedoch nach einer
Umsatzsteuer- Sonderprüfung der Ansicht, daß die Vorsteuerbeträge nach dem
Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen seien und damit lediglich ein Abzug
i. H. v. 48.12 % zulässig sei.
Praxishinweis:
Aus § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG folgt, daß der Unternehmer eine sachgerechte
Schätzung der nicht abziehbaren Vorsteuer- Teilbeträge vorzunehmen hat. Es ist
damit Sache des Unternehmers, welche Schätzungsmethode er wählt. Das Finanzamt
kann lediglich nach- prüfen, ob eine Schätzung sachgerecht ist. Damit ist eine
vom Unternehmer gewählte Schätzungsmethode, sofern sie nicht sachwidrig ist,
auch dann anwendbar, wenn ggf. noch andere sachgerechte Ermittlungsmethoden in
Betracht kommen. Diese Interpretation entspricht auch Artikel17 Abs. 5 der 6.
EG-RL. Nach Ansicht des EuGH ist ein Vorsteuerabzug erlaubt, wenn die
betreffenden Gegenstände eine direkte und unmittelbare Verbindung mit den
besteuerten Umsätzen aufweisen (EuGH v. 6. 4.1995- Rs. C-4/94, UR 1996, 427).
Der BFH hatte in neuerer Zeit ausschließlich den Erwerb (und nicht die
Herstellung!) eines gemischt genutzten Gebäudes zu beurteilen (BFH v. 5. 2.
1998 -V R 101/96,BStBI. II 1998, 492 = UR 1998, 390). Im Urteilsfall wurde die
Aufteilung nach dem Verhältnis der Ertragswerte, die zur Ermittlung des
Kaufpreises herangezogen wurde, zugelassen. Begründet wurde dies mit dem
Umstand, daß sich im zu entscheidenden Fall schon der Kaufpreis nach
Ertragsfaktoren gerichtet habe und insoweit die erforderliche wirtschaftliche
Zuordnung bejaht werden könne. Ausdrücklich offen gelassen hat der BFH die
Frage, ob die Grundsätze auch zur Aufteilung von Vorsteuerbeträgen auf
Bauleistungen bei Herstellung eines Gebäudes zur gemischten Verwendung
sachgerecht sind. Gegen die Übertragung der neuen Rechtsprechung könnte
sprechen, daß sich Herstellungskosten i. d. R. gleichmäßig auf das Gebäude
und unabhängig von der Rentabilität der einzelnen Flächen verteilen. Dem ist
jedoch entgegenzuhalten, daß das Kriterium der nicht näher im UStG definierten
wirtschaftlichen Zurechnung dem Unternehmer einen Beurteilungsspielraum gibt,
der jede sachgerechte Schätzung zuläßt. Eine Klärung der Rechtsfrage durch
den BFH wird noch länger auf sich warten lassen, weil das Finanzamt trotz
entsprechender Zulassung durch das FG keine Beschwerde gegen die Entscheidung
eingelegt hat. Unabhängig von der Auffassung der deutschen Rechtsprechung und
Finanzverwaltung ist die 6. EG-RL zu beachten, die eindeutig den
Umsatzschlüssel (und nur diesen!) als Aufteilungsmaßstab vorsieht (s. 0.). Da
die Verwaltung die Aufteilung der Vorsteuer nach einem Umsatzschlüssel derzeit
ausschließlich beim Kauf von Grundstücken zulässt, bleibt zu raten, in
Herstellungsfällen, bei denen der Aufteilungsmaßstab strittig ist, durch
Einspruch und ggf. Klage die Umsatzsteuerfestsetzung offen zu halten.
nach oben |