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Informationen zum Thema Steuern/Umsatzsteuer

  

Kein Vorsteuerabzug bei Veräußerung einer Arztpraxis

Der Abzug von Vorsteuern aus Leistungsbezügen im Zusammenhang mit einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ist so zu behandeln wie der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen für die laufenden Umsätze des Unternehmens -Sächs. FG v. 8.2. 2000- 2 K 908/97, nrkr., Volltext: UR 2000, 294.

Das Problem:
A führte während seiner Tätigkeit als Arzt ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze i. S. v. § 4 Nr.14 UStG aus. In 1994 veräußerte er seine gesamte Praxis einschI. Einrichtungsgegenständen, Instrumentarien und Praxiswert an den E für 230000,- DM. Dieser Umsatz war als Geschäftsveräußerung i. S. v. § 1 Nr. 1 a UStG nicht steuerbar. Gleichwohl gab A für das Jahr 1993 eine Umsatzsteuererklärung ab, in der er ihm in Rechnung ge- stellten Vorsteuern auf Gebühren von Rechtsanwälten (RA) und Honoraren von Sachverständigen (SV) für die Praxisbewertung geltend machte, die im Zusammenhang mit der Praxisveräußerung angefallen waren. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug und setzte die Umsatzsteuer auf 0,- DM fest.

Die Lösung des Gerichts:
Das FG stellte unter Beachtung des Grundsatzes des wirtschaftlichen Zusammenhanges von Vorsteuern und Verwendungsumsätzen darauf ab, dass der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen im Zusammenhang mit einer Geschäftsveräußerung im Ganzen genauso zu behandeln ist wie der Vorsteuerabzug für die laufenden Umsätze des Unternehmens. Da der A hier als Arzt steuerfreie Ausschlußumsätze i. S. v. § 15 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 UStG ausgeführt hat, ist danach auch der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Praxisveräußerung zu versagen.

Konsequenzen für die Praxis:
Nach Art 17 der 6. EG-Richtlinie wird der Vorsteuerabzug davon abhängig gemacht. daß der Steuerpflichtige seine Eingangsumsätze für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet. Der sich hieraus ergebende Grundsatz des wirtschaftlichen Zusammenhang von Ausgangs- und Eingangsumsätzen muß sich daher zwingend auch auf die Geschäftsveräußerung im Ganzen beziehen.

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