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Kein Vorsteuerabzug bei Veräußerung einer
Arztpraxis
Der Abzug von Vorsteuern aus Leistungsbezügen im
Zusammenhang mit einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ist so zu behandeln
wie der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen für die laufenden Umsätze des
Unternehmens -Sächs. FG v. 8.2. 2000- 2 K 908/97, nrkr., Volltext: UR 2000,
294.
Das Problem:
A führte während seiner Tätigkeit als Arzt ausschließlich
umsatzsteuerfreie Umsätze i. S. v. § 4 Nr.14 UStG aus. In 1994 veräußerte
er seine gesamte Praxis einschI. Einrichtungsgegenständen, Instrumentarien
und Praxiswert an den E für 230000,- DM. Dieser Umsatz war als
Geschäftsveräußerung i. S. v. § 1 Nr. 1 a UStG nicht steuerbar. Gleichwohl
gab A für das Jahr 1993 eine Umsatzsteuererklärung ab, in der er ihm in
Rechnung ge- stellten Vorsteuern auf Gebühren von Rechtsanwälten (RA) und
Honoraren von Sachverständigen (SV) für die Praxisbewertung geltend machte,
die im Zusammenhang mit der Praxisveräußerung angefallen waren. Das
Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug und setzte die Umsatzsteuer auf 0,- DM
fest.
Die Lösung des Gerichts:
Das FG stellte unter Beachtung des Grundsatzes des wirtschaftlichen
Zusammenhanges von Vorsteuern und Verwendungsumsätzen darauf ab, dass der
Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen im Zusammenhang mit einer
Geschäftsveräußerung im Ganzen genauso zu behandeln ist wie der
Vorsteuerabzug für die laufenden Umsätze des Unternehmens. Da der A hier als
Arzt steuerfreie Ausschlußumsätze i. S. v. § 15 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1
UStG ausgeführt hat, ist danach auch der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit
der Praxisveräußerung zu versagen.
Konsequenzen für die Praxis:
Nach Art 17 der 6. EG-Richtlinie wird der Vorsteuerabzug davon abhängig
gemacht. daß der Steuerpflichtige seine Eingangsumsätze für Zwecke seiner
besteuerten Umsätze verwendet. Der sich hieraus ergebende Grundsatz des
wirtschaftlichen Zusammenhang von Ausgangs- und Eingangsumsätzen muß sich
daher zwingend auch auf die Geschäftsveräußerung im Ganzen beziehen.
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