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Vorsteuerabzug auch bei
"Liebhaberei"
Wenn über Jahre hinweg mit bestimmten (Neben-)Tätigkeiten nur Verluste
erzielt werden, kann das Finanzamt mangelnde Gewinnerzielungsabsicht
unterstellen und die Verrechnung mit positiven Einkünften verweigern.
Häufig wird es zwar gelingen, den Fiskus davon zu überzeugen, daß es sich
nicht lediglich um ein privates Hobby handelt.
Wenn aber auch die besten Argumente nicht weiterhelfen und ein
Finanzgerichtsprozeß nicht angestrengt werden soll, bleiben die Verluste bei
der Einkommensteuer unberücksichtigt.
Doch bei der Umsatzsteuer bleibt trotz Erfolglosigkeit der Vorsteuerabzug
grundsätzlich erhalten. Nach einem aktuellen BMF-Schreiben (Az: IV D 1-5 7303a
-5/00) geht die Unternehmereigenschaft nicht verloren, sofern Ihre Tätigkeit
zumindest "nachhaltig" ist.
Lediglich in Ausnahmefällen (z.B. Halten von Reitpferden) sind Einschränkungen
denkbar. Dies bedeutet: Selbst wenn ertragsteuerlich 'Liebhaberei' vorliegt,
kann sich das Sammeln von Belegen lohnen, denn wenn die gezahlte Vorsteuer
größer als die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist besteht ein
Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt in Höhe des Differenzbetrages.
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