Steuern
  

Informationen zum Thema Steuern/Umsatzsteuer

  

Vorsteuerabzug auch bei "Liebhaberei"

Wenn über Jahre hinweg mit bestimmten (Neben-)Tätigkeiten nur Verluste erzielt werden, kann das Finanzamt mangelnde Gewinnerzielungsabsicht unterstellen und die Verrechnung mit positiven Einkünften verweigern.
Häufig wird es zwar gelingen, den Fiskus davon zu überzeugen, daß es sich nicht lediglich um ein privates Hobby handelt.

Wenn aber auch die besten Argumente nicht weiterhelfen und ein Finanzgerichtsprozeß nicht angestrengt werden soll, bleiben die Verluste bei der Einkommensteuer unberücksichtigt.
Doch bei der Umsatzsteuer bleibt trotz Erfolglosigkeit der Vorsteuerabzug grundsätzlich erhalten. Nach einem aktuellen BMF-Schreiben (Az: IV D 1-5 7303a -5/00) geht die Unternehmereigenschaft nicht verloren, sofern Ihre Tätigkeit zumindest "nachhaltig" ist.

Lediglich in Ausnahmefällen (z.B. Halten von Reitpferden) sind Einschränkungen denkbar. Dies bedeutet: Selbst wenn ertragsteuerlich 'Liebhaberei' vorliegt, kann sich das Sammeln von Belegen lohnen, denn wenn die gezahlte Vorsteuer größer als die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist besteht ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt in Höhe des Differenzbetrages.

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