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Sachzuwendungen an Arbeitnehmer
Bei Zuwendungen an Arbeitnehmer können entgeltliche oder unentgeltliche
Leistungen vorliegen
-OFD Hannover v. 10. 2.2000 -S 7100- 220, Volltext: DStR 2000 , 638.
Die Anweisung der Verwaltung:
Die OFD Hannover erläutert in der Verfügung vom 10. 2. 2000 die
umsatzsteuerliche Behandlung von Sachzuwendungen und sonstigen Leistungen an
Arbeitnehmer. Sie verweist auf die grundsätzlichen Regelungen im Abschnitt 12
UStR 2000. Weitere Ausführungen werden zu den Punkten Beköstigung, Abgabe von
Getränken und Genussmittel zum häuslichen Verzehr, Überlassung von
Fahrzeugen, Überlassung von Fahrzeugstellplätzen, Job-Tickets, Leistungen an
Besatzungsangehörige auf Seeschiffen und Übernachtungsmöglichkeiten gemacht.
Folgende Prüfungsreihenfolge ist demnach vorzunehmen:
Vergütung für geleistete Dienste:
Bei Zuwendung neben dem Barlohn handelt es sich um eine entgeltliche
steuerbare Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Ist der Umsatz steuerpflichtig,
ist die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 UStG zu beachten
Unentgeltliche Zuwendungen:
Es handelt sich in diesem Fall um Leistungen nach § 3Abs. 1b Nr. 2 UStG
oder nach § 3Abs. 9a UstG, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar sind.
Aufmerksamkeiten:
Diese Leistungen oder solche im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers
sind nicht steuerbare Umsätze.
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