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Bewertung von Verbindlichkeiten nach dem 31.12.1998 in der Steuerbilanz

In der Steuerbilanz sind langfristige unverzinsliche Verbindlichkeiten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1998 enden, grundsätzlich abzuzinsen, wenn die Restlaufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt. Dabei ist ein Zinssatz von 5,5 v. H. zu berücksichtigen. Eine Abzinsung unterbleibt, wenn die Verbindlichkeiten verzinslich sind.

Das Bundesministerium der Finanzen vertritt die Auffassung, daß eine Verzinslichkeit vorliegt, wenn ein Zinssatz von mehr als 0 v. H. vereinbart ist. Zu beachten ist, daß die Vereinbarung eines Zinssatzes gegen 0 v. H. im Einzelfall eine mißbräuchliche Gestaltung darstellen kann.

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